Ro 2014/03/0008•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0008
Ro 2014/03/0008Verwaltungsgerichtshof18.02.2015
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Enteignung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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