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Ro 2014/03/0004•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0004
Ro 2014/03/0004Verwaltungsgerichtshof26.02.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten rechtliche Beurteilung
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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