Ra 2014/03/0001•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/03/0001
Ra 2014/03/0001Verwaltungsgerichtshof24.09.2014
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.