Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0178

Ra 2014/02/0178Verwaltungsgerichtshof19.06.2015

Regest

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2015

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Das Land Tirol und der Bund haben dem Revisionswerber zu gleichen Teilen Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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