Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0150

Ra 2014/02/0150Verwaltungsgerichtshof16.12.2016

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020150.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 448,80 und das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 897,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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