Ra 2014/02/0150•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0150
Ra 2014/02/0150Verwaltungsgerichtshof16.12.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 448,80 und das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 897,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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