Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0116

Ra 2014/02/0116Verwaltungsgerichtshof30.01.2015

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich Spruchpunkt

"A) Zu Spruchpunkt I.1." (entspricht Spruchpunkt I.1. des Straferkenntnisses vom 8. Mai 2013) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte "A) Zu Spruchpunkt I.2." und "A) Zu Spruchpunkt I.4." (entspricht den Spruchpunkten I.2 und I.4. des Straferkenntnisses vom 8. Mai 2013) wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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