Ro 2014/02/0107•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0107
Ro 2014/02/0107Verwaltungsgerichtshof11.09.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verantwortlichkeit (VStG §9) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde behoben und das Strafverfahren eingestellt wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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