Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0103

Ro 2014/02/0103Verwaltungsgerichtshof19.06.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2015

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) wird die Revision zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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