Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0099

Ro 2014/02/0099Verwaltungsgerichtshof31.07.2014

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Berufungsverfahren Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0099

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014

Spruch

1. zu Recht erkannt:Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.

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