Ro 2014/02/0087•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0087
Ro 2014/02/0087Verwaltungsgerichtshof19.12.2014
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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