Ro 2014/02/0073•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0073
Ro 2014/02/0073Verwaltungsgerichtshof25.07.2016
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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