Ro 2014/02/0061•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0061
Ro 2014/02/0061Verwaltungsgerichtshof09.09.2016
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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