Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0061

Ro 2014/02/0061Verwaltungsgerichtshof09.09.2016

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

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