Ro 2014/02/0058•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0058
Ro 2014/02/0058Verwaltungsgerichtshof31.07.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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