Ro 2014/02/0057•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0057
Ro 2014/02/0057Verwaltungsgerichtshof23.05.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides) aufgehoben.
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