Ro 2014/02/0054•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0054
Ro 2014/02/0054Verwaltungsgerichtshof18.02.2014
Vollzug Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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