Ra 2014/02/0051•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0051
Ra 2014/02/0051Verwaltungsgerichtshof21.11.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Allgemein
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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