Ro 2014/02/0049•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0049
Ro 2014/02/0049Verwaltungsgerichtshof07.04.2014
Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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