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Ra 2014/02/0034•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0034
Ra 2014/02/0034Verwaltungsgerichtshof25.07.2016
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird,
soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in jenem Umfang wendet, als damit über die Spruchpunkte 1. bis 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. April 2013, Zl. VK36007/2012, abgesprochen wurde, sowie,
soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in jenem Umfang wendet, als damit betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkte 2., 3. und 4. des genannten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Kostenvorschreibung für das Beschwerdeverfahren erfolgt ist,
zurückgewiesen; und
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (hinsichtlich der Bestätigung der Spruchpunkte 5. und 6. des genannten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Kostenvorschreibung gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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