Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0026

Ro 2014/02/0026Verwaltungsgerichtshof31.07.2014

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 581,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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