Ro 2014/02/0024•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0024
Ro 2014/02/0024Verwaltungsgerichtshof15.07.2014
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird nicht stattgegeben.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
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