Ro 2014/02/0020•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0020
Ro 2014/02/0020Verwaltungsgerichtshof10.10.2014
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien zu 2. (Zl. Ro 2014/02/0020) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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