Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0020

Ra 2014/02/0020Verwaltungsgerichtshof22.07.2014

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das Land Tirol und der Bund haben der revisionswerbenden Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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