2014/02/0014•Verwaltungsgerichtshof 2014/02/0014
2014/02/0014Verwaltungsgerichtshof24.04.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Geldstrafe und Arreststrafe
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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