Verwaltungsgerichtshof 2014/02/0014

2014/02/0014Verwaltungsgerichtshof24.04.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Geldstrafe und Arreststrafe

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2014/02/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2014020014.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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