Ra 2014/02/0013•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0013
Ra 2014/02/0013Verwaltungsgerichtshof03.10.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
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