Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0011

Ra 2014/02/0011Verwaltungsgerichtshof31.07.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

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