2014/02/0010•Verwaltungsgerichtshof 2014/02/0010
2014/02/0010Verwaltungsgerichtshof28.03.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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