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Ro 2014/02/0008•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0008
Ro 2014/02/0008Verwaltungsgerichtshof30.08.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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