Verwaltungsgerichtshof 2014/02/0006

2014/02/0006Verwaltungsgerichtshof28.03.2014

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2014/02/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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