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Ra 2014/01/0200•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/01/0200
Ra 2014/01/0200Verwaltungsgerichtshof08.09.2015
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich seines Spruchpunktes A.I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes A.II. des angefochtenen Erkenntnisses) wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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