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Ro 2014/01/0030•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/01/0030
Ro 2014/01/0030Verwaltungsgerichtshof20.12.2016
Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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