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Ra 2014/01/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/01/0023
Ra 2014/01/0023Verwaltungsgerichtshof15.12.2015
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, sohin in seinem Spruchpunkt A/I., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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