2014/01/0001•Verwaltungsgerichtshof 2014/01/0001
2014/01/0001Verwaltungsgerichtshof24.04.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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