2013/22/0352•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0352
2013/22/0352Verwaltungsgerichtshof07.05.2014
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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