2013/22/0338•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0338
2013/22/0338Verwaltungsgerichtshof22.11.2013
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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