Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0302

2013/22/0302Verwaltungsgerichtshof26.02.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0302

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:2013220302.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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