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2013/22/0290•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0290
2013/22/0290Verwaltungsgerichtshof30.07.2014
Besondere Rechtsgebiete
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren betreffend die Eingabengebühr wird abgewiesen.
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