2013/22/0229•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0229
2013/22/0229Verwaltungsgerichtshof10.12.2013
Auslegung Diverses VwRallg3/5
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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