2013/22/0154•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0154
2013/22/0154Verwaltungsgerichtshof11.11.2013
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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