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2013/22/0124•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0124
2013/22/0124Verwaltungsgerichtshof26.06.2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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