Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0119

2013/22/0119Verwaltungsgerichtshof03.10.2013

Regest

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0119

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013220119.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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