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2013/22/0119•Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0119
2013/22/0119Verwaltungsgerichtshof03.10.2013
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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