Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0072

2013/22/0072Verwaltungsgerichtshof11.11.2013

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0072

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013220072.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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