Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0240

2013/21/0240Verwaltungsgerichtshof25.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0240

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen - hinsichtlich Spruchpunkt II.

(Berufungszurückweisung) - wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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