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2013/21/0236•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0236
2013/21/0236Verwaltungsgerichtshof25.04.2014
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40, insgesamt somit € 4.425,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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