Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0218

2013/21/0218Verwaltungsgerichtshof28.08.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0218

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210218.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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