Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0204

2013/21/0204Verwaltungsgerichtshof20.02.2014

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Berufungsbescheid Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0204

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210204.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Berufung gegen Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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