Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0198

2013/21/0198Verwaltungsgerichtshof22.01.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210198.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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