Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0190

2013/21/0190Verwaltungsgerichtshof26.06.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0190

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210190.X00

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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