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2013/21/0189•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0189
2013/21/0189Verwaltungsgerichtshof19.03.2014
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
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