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2013/21/0184•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0184
2013/21/0184Verwaltungsgerichtshof20.02.2014
Besondere Rechtsgebiete
Der bekämpfte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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