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2013/21/0178•Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0178
2013/21/0178Verwaltungsgerichtshof20.02.2014
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. und III. (Abweisung der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde und des Antrags auf Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (Spruchpunkt II.; Ausspruch nach § 83 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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